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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

veröffentlicht am 11. Juni 2014

BFH vom 07.05.2014 - V R 1/10

Der 5. Senat des Bundesfinanzhofes (V. BFH) hat erneut zur Frage des zutreffenden Aufteilungsmaßstabes (Vorsteuer) bei gemischt genutzten Gebäuden Stellung bezogen.

Im Regelfall hat eine Aufteilung nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel zu erfolgen. Abweichend hiervon soll dann eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel stattfinden, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der den verschiedenen Zwecken gewidmeten Räumen bestehen.

Unterschiede können sich unter anderem ergeben aus der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und der Innenausstattung.

Im Streitfall hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen, da dieses nun klären soll, ob erhebliche Unterschiede vorliegen.