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Umsatzsteuerfreiheit privater Arbeitsvermittlungsleistungen

veröffentlicht am 07. Oktober 2015

BFH vom 29.07.2015 - XI R 35/13

Mit Urteil vom 29.07.2015 hat der elfte Senat des Bundesfinanzhofes (XI. BFH) zur Frage der Umsatzsteuerpflicht privater Arbeitsvermittlungsmaßnahmen Stellung bezogen.

Der Streitfall betrifft die Jahre 2004-2006, in denen die Klägerin als private Arbeitsvermittlerin tätig war. Sie erhielt ihr Honorar unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Das Finanzamt behandelte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, weil die Klägerin nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter nach der so genannten Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) anerkannt sei.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs mit weiteren Informationen zum Urteil

Die hiergegen geführte Klage wurde abgewiesen. Diese Entscheidung hob der BFH nun auf und gab der Klage statt. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes erbringe die Klägerin Leistungen im Sinne des Art. 13 A Abs. 1 lit. g) der Vorschrift und sei auch als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Tatsache, dass die Kostenübernahme unmittelbar auf Grundlage des SGB III durch die BA erfolgt sei.

Das Urteil betrifft lediglich den obigen Zeitraum; insbesondere hat der BFH offengelassen, ob Vorstehendes auch für den Zeitraum ab 01.04.2012 gilt. Ab diesem Zeitpunkt bedürfen private Arbeitsvermittler einer Zulassung durch die BA.