Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber
veröffentlicht am 17. Juni 2015BFH vom 18.03.2015 - XI R 8/13 und XI R 38/13
Der 9. Senat des Bundesfinanzhofes (XI. BFH) hat mit zwei Urteilen zur Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber Stellung bezogen. Streitbefangen war zum Einen ein privater Krankenhausbetrieb, der sich auf Psychosomatik, Psychotherapie und Krisenintervention bei privat versicherten Patienten und Selbstzahlern bezog, sowie andererseits um einen Privatklinikbetrieb, in dem niedergelassene Ärzte operative Eingriffe an gesetzlich und privat versicherten Patienten vornahmen.
Das im Verfahren beklagte Finanzamt vertrat ein beiden Fällen die Auffassung, dass die - im Einzelnen komplexen Voraussetzungen des deutschen Umsatzsteuerrechtes nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchstabe aa UStG - nicht vorlägen, weshalb es sich um regelbesteuerte (19%) Ausgangsumsätze handele.
Das Finanzgericht (FG) gab in beiden Fällen der hiergegen erhobenen Klage unter Verweis auf das europäische Gemeinschaftsrecht statt. Der BFH folgte dem nur in einem Falle (Privatklinik - XI R 38/13), während es die Revision im anderen Falle (Krankenhaus für Psychosomatik etc. - XI 8/13) zurückwies.
Im Falle der Privatklinik, Inder private und gesetzlich versicherte behandelt wurden (XI R 38/13), schloss sich der XI. Senat der Rechtsprechung des V. Senates des BFH an, der bereits 2014 entschieden hatte, dass die Regelung des § 4 Nr. 14 b S. 2 aa UStG unionsrechtswidrig sei. Die Steuerfreiheit sei durch den nationalen Gesetzgeber an einen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt gekoppelt worden, was mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (hier: Ar. 132 Abs. 1 b MwStSystRL) unvereinbar sei.
Demgegenüber vertritt der BFH im Falle des privaten Krankenhaus, das ausschließlich privat Versicherte und Selbstzahler behandelte, dass die national vorgesehene 40%-Grenze im Hinblick auf die behandelte Patientenanzahl und Entgelthöhe nicht gegen den Grundsatz der mehrwertsteuerlichen Neutralität verstoße. Die Regelung sei unionsrechtkonform.