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Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

veröffentlicht am 23. Juli 2014

BFH vom 20.03.2014 - V R 4/13

Der fünfte Senat des Bundesfinanzhofes (V. BFH) hat mit Urteil vom 20.03.2014 zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen eines gemeinnützigen Vereins im Rahmen der Vermögensverwaltungssphäre Stellung genommen.

Hintergrund der Entscheidung war die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen durch einen Verein an seine Mitglieder unter Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes.

In der Praxis wurde der vermögensverwaltende Bereich gemeinnütziger Körperschaften bislang nicht der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung sondern lediglich dem ermäßigten (7 %) Umsatzsteuersatz unterworfen. Diese Praxis ist mit übergeordnetem europäischen Unionsrecht allerdings nicht in Einklang zu bringen. Dort ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes tatbestandlich vorausgesetzt, dass es sich insoweit um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt. Die Vermögensverwaltung gehört ebenso wie die Überlassung von Sportanlagen oder die sportliche Betätigung zu keinem dieser Bereiche.

Der BFH hat nunmehr den Begriff der Vermögensverwaltung einschränkend ausgelegt. Er ist der Meinung, dass es sich insoweit um nichtunternehmerische Tätigkeiten handeln muss. Über diese einschränkende Begriffsdefinition hat der BFH das europarechtlich vorgegebene umsatzsteuerliche Ziel erreicht:

Jedwede Überlassung in entgeltlicher Form unterliegt damit zukünftig dem Regelsteuersatz in der Umsatzsteuer.

Das Urteil könnte weitreichende Folgen auch für andere Körperschaften haben.