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Personenbezogene Ermittlung bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

veröffentlicht am 22. Februar 2017

Urteile des 6. Senats des BFH - VI R 53/12 und VI R 86/13

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgestellt, dass die Höchstbetragsgrenze von € 1.250,- personenbezogen und nicht, wie bislang angenommen, objektbezogen Anwendung findet. Jeder, der ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann daher grundsätzlich bis zur Grenze von € 1.250,- Aufwendungen einkommensteuerlich geltend machen.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs mit weiteren Informationen zu den Urteilen

Der 6. Senat des BFH (VI. BFH) hat mit zwei Urteilen vom 15.12.2016 seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit der Höchstbetragsgrenze bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG geändert. Anstelle der bislang angenommenen Objektbezogenheit geht der BFH nunmehr von einer personenbezogenen Betrachtung aus.

Soweit mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, ist die Höchstbetragsgrenze demnach für jeden Nutzer gesondert anwendbar.

In beiden Ausgangsverfahren wurde die Sache allerdings an das Ausgangsgericht zurückverwiesen, weil notwendige Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen worden waren.