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Kosten eines Erststudium sind nicht abzugsfähig

veröffentlicht am 08. Januar 2014

BFH vom 05.11.2013 - VIII R 22/12

Der achte Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat mit Urteil vom 05.11.2013 entschieden, dass Aufwendungen eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben/Werbungskosten darstellen.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger die Aufwendungen aus den Jahren 2004 bis 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH aus dem Jahre 2011 als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen wollen. Dem stand jedenfalls entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahre 2011 die gesetzlichen Regelung des § 12 Nr. 5 EStG und § 4 Abs. 9 EStG dahingehend konkretisiert hatte, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig sein sollen.

Diese Neuregelung hat der BFH für verfassungsgemäß erachtet. Weder verstoße die Regelung gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG. Der Gesetzgeber habe lediglich die langjährige Auffassung des BFH (bis 2011) nochmals bestätigt.