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Korrektur bei "schlichtem Vergessen" und elektronische Steuererklärung

veröffentlicht am 24. Juni 2015

BFH vom 10.02.2015 - IX R 18/14

Der 9. Senat des Bundesfinanzhofes (IX. BFH) hat zur Frage der groben Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit elektronischen Einkommensteuererklärungen Stellung bezogen.

Im Ausgangsfall hatte der Kläger einen steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus der Auflösung einer GmbH zutreffend ermittelt und auch seinen Steuerberater entsprechend informiert. Im Rahmen der Anfertigung der Steuererklärung allerdings geriet diese Tatsache in Vergessenheit; der Steuerberater vergaß, das entsprechende Feld des EDV-Programms mit Inhalt zu füllen. Das Finanzamt (FA) veranlagte den Kläger entsprechend seiner Erklärung.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs mit weiteren Informationen zum Urteil

Im Jahre 2011 beantragte der Kläger die nachträgliche Verlustberücksichtigung. Das FA lehnt dies unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ab, weil den Kläger grobes Verschulden treffe. Das Verhalten des Steuerberaters sie in soweit zuzurechnen. Die hiergegen geführte Klage wurde zunächst durch das Finanzgericht abgewiesen.

Der BFH hob diese Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Der Betriff des Verschuldens im Sinne der Korrekturvorschrift des § 173 AO sei bei elektronischen Steuererklärung in gleicher Weise, wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen auszulegen. Im konkreten Einzelfall sei aber das zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals erforderliche individuelle Fehlverhalten durch das insoweit beweisbelastete FA nicht festgestellt worden.

Hier handele es sich um einen bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler, also einer Nachlässigkeit, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer gerechnet werden müsse. Diese seien jedenfalls dann nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien.