Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht
veröffentlicht am 21. Mai 2014BFH vom 21.01.2014 - IX R 37/12
Der 9. Senat des Bundesfinanzhofes (IX. BFH) hat sich mit Urteil vom 21.01.2014 zur Frage der Abzugsfähigkeit nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung bezogen.
Im Streitfall hatte der Kläger im Jahre 1999 ein Grundstück erworben, dass er in der Folgezeit zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzte. Er erzielte dabei in den Streitjahren 2003 - 2006 negative Einkünfte. Bereits im Mai 2003 hatte der Kläger begonnen, das Grundstück zu veräußern. Dies gelang im Jahre 2008.
Das beklagte Finanzamt (FA) ging davon aus, dass mit Aufnahme der Veräußerungsbemühungen im Jahre 2003 die Einkünfteerzielungsabsicht geendet habe. Somit berücksichtigte das FA die in den Streitjahren angefallenen Verluste nicht.
Das erstinstanzlich mit der Angelegenheit befasste Finanzgericht (FG) gab dem Kläger diesbezüglich zum Teil Recht. Zwar habe der Kläger im Mai 2003 seine Einkünfteerzielungsabsicht eingestellt; dennoch seien die in den Streitjahren erzielten nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der BFH folgte dem nicht. Er verwies die Sache an das FG zurück. Für den BFH kommt es auf einen so genannten fortdauernden Veranlassungszusammenhang an. Dieser müsse zwischen den "nachträglichen Schuldzinsen" und der früheren Einkuftsart bestehen. Im Streitfall sei dies nicht anzunehmen, weil der Steuerpflichtige seine Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, bereits vor der Veräußerung der Immobilie aufgegeben habe.