Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können einkommensteuerbar sein
veröffentlicht am 19. September 2015BFH vom 16.09.2015 - X R 43/12
Der 10. Senat des Bundesfinanzhofes (X. BFH) hat mit einem höchstaktuellen Urteil zur Frage der Steuerbarkeit von Gewinnen aus Pokerturnieren Stellung genommen.
Im Ausgangsverfahren hatte der Kläger über Jahre hinweg Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren erzielt. Das Finanzamt (FA) hatte diese der Einkommensteuer unterworfen, wogegen sich der Kläger wandte. Das Finanzgericht Köln hatte durch Zwischenurteil entschieden, dass es sich um einkommensteuerbare Einkünfte handelte.
Dieses Zwischenurteil hat der BFH nun bestätigt. Zwar habe die ältere finanzgerichtliche Rechtsprechung das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr jedenfalls dann verneint, wenn eine Tätigkeit sich als reines Glücksspiel darstelle - z.B. Lotto. Im vorliegenden Fall stellt sich die Sachlage aber so dar, dass die durch den Kläger gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen seien, sondern vielmehr das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter das Zufallselement zurücktrete.
Mit der Entscheidung hat der BFH nicht gesagt, dass sämtliche Turnierpokerspieler Gewerbetreibende sind. Im Einzelfall ist zwischen einkommensteuerbaren Verhalten und nicht steuerbarer Betätigung zu unterscheiden.
Kriterien sind hierfür vor allem Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht.
Das Urteil besitzt ausdrücklich keine Relevanz im Hinblick auf Gewinn aus Pokerspielen in Spielcasinos oder aus Pokerspielen im Internet.