Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder bei einem Dorffest
veröffentlicht am 23. Dezember 2014BFH vom 05.11.2014 - XI R 42/12
Der 11. Senat des Bundesfinanzhofes (XI. BFH) hat mit Urteil vom 05.11.2014 über die Frage der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf gemeindliche Eintrittsgelder im Falle der Veranstaltung eines Dorffestes Stellung genommen.
Klägerin im Ausgangsfall war eine Gemeinde, die jährlich ein Dorffest durchführte. Sie schloss als Veranstalterin mit auftretenden Musikgruppen und sonstigen Dienstleistern Engagement- und Honorarverträge ab. Die Gemeinde sorgte auch für Veranstaltungsräume, Bühnen, Strom sowie unentgeltliche Verpflegung der auftretenden Künstler und klärte weitergehende ordnungsrechtliche Fragestellungen. Gegenüber den Besuchern trat die Gemeinde als Gesamtveranstalterin auf. Sie erzielte Einnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten.
Das FA unterwarf diese Einnahmen dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz i.H.v. 19%. Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg.
Der auf Revisionsebene mit dem Fall befasste XI. Senat des BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigte sich die Umsatzsteuer auf 7% bei Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Hierunter falle auch das Volksfest nach § 30 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung. Ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie veranstalte oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringe, sei ohne Bedeutung. Letzten Endes erbringe die Gemeinde die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen und mit Hilfe von selbst engagierten Schaustellergruppen an die Besucher.
Der anderslautende Umsatzsteuer-Anwendungserlass habe als bloße Verwaltungsvorschrift keine Bedeutung. Er seit insbesondere nicht in der Lage, höherrangiges Recht (das UStG) auszuhebeln.