Betriebsausgabenabzug bei Nutzung fremden Pkws

veröffentlicht am 26. November 2014

BFH vom 15.07.2014 - X R 24/12

Der 10. Senat des Bundesfinanzhofes (X. BFH) hat mit Urteil vom 15.07.2014 grundsätzliche Ausführung zur Behandlung von Pkw-Kosten bei unterschiedlicher betrieblicher Nutzung getroffen.

Im zugrundeliegenden Fall gehörte ein Pkw des Ehemannes zu dessen Betriebsvermögen. Der Ehemann zog sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte den Privatanteil entsprechend der 1 %-Regelung. Die ebenfalls gewerblich tätige Ehefrau verfügte über kein eigenes Pkw. Sie nutzt für betriebliche Fahrten das Kfz Ihres Ehemannes und machte insoweit pauschale Fahrtkosten i.H.v. € 0,3 pro Kilometer als Betriebsausgabe geltend.

Das Finanzamt (FA) versagte diesen Betriebsausgabenabzug und wurde letztlich durch den BFH bestätigt.

Der Betriebsausgabenabzug setzte demnach das Vorhandensein von Aufwendungen voraus. Da die Ehefrau aber im Zusammenhang mit dem Kfz des Ehemannes keinerlei Kosten habe, fehle es an eigenen Aufwendungen. Dieses Ergebnis sei auch sachgerecht und stimmig. Ließe man nämlich neben dem 100%-igen Kostenabzug auf Seiten des Ehemannes einen weiteren Abzug auf Seiten der Ehefrau zu, komme es zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen.