Ausbildungsende im Kindergeldrecht
veröffentlicht am 11. April 2018BFH-Urteil vom 14.9.2017 III R 19/16
Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit, wie der BFH mit einem Urteil vom 14.09.2017, veröffentlicht am 10.01.2018, entschieden hat.
Der III. Senat des BFH hat im Streitfall entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeldgewährung nicht bereits mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit endet.
Die Tochter des Klägers bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; die Laufzeit des Ausbildungsvertrages währte bis zum 31.08.2015. Die Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung zum August 2015 auf, wogegen der Kläger sich vor dem Finanzgericht mit Erfolg wehrte. Die Revision der Familienkasse hatte nun keinen Erfolg.
Von den bisher entschiedenen Einzelfällen unterscheidet sich der vorliegende durch die Tatsache, dass das Ausbildungsende im Streitfall gesetzlich geregelt war. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die konkrete Ausbildungsvariante drei Jahre.
Damit endete die Ausbildung hier nicht mit Bestehen der Prüfung, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.