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Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bareinnahmen im Taxigewerbe

veröffentlicht am 03. Juni 2015

BFH vom 18.03.2015 - III B 43/14

Der 3. Senat des Bundesfinanzhofes (III. BFH) hat mit Beschluss vom 18.03.2015, veröffentlicht am 03.06.2015 zur Frage des Umfangs von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bareinnahmen im Taxigewerbe Stellung genommen.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Ehegatten, die Einkünfte aus Taxigewerbe erzielten. Im Rahmen einer Außenprüfung im Jahre 2009 wurden ungeklärte Barmittelzuflüsse festgestellt, deren Herkunft nicht aufgeklärt werden konnte. Kontoauszüge wurden nicht vollständig vorgelegt. Die Umsätze waren nicht sämtlich einzeln aufgezeichnet. Weitere Buchführungsmängel wurden aufgedeckt.

Das beklagte Finanzamt (FA) schätze für die Jahre 2005-2007 Umsätze hinzu. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Kläger erhoben Beschwerde mit dem Begehr, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs mit weiteren Informationen zum Urteil

Diese Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BFH zurückgewiesen. Im Wesentlichen hielt der BFH fest, dass die Frage der Einzelaufzeichnungsverpflichtung von Barumsätzen auch bei nichtbilanzierenden Taxigewerbetreibenden bereits hinlänglich festgehalten worden sei. U.a. sind auch die vereinnahmten Entgelte so aufzuzeichnen, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten.

Der BFH habe bereits ausgeführte, dass jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen ist, woraus sich ohne weiteres ergäbe, dass tägliche und wöchentliche Aufzeichnungen der Bareinnahmen nicht genügten. Diese grundsätzliche Pflicht gelte auch für Taxiunternehmer und werde nur in ganz bestimmten Fällen der Verbindung ordnungsgemäß geführter Schichtzettel in Kombination mit Angaben auf Kilometerzähler und Taxameter des einzelnen Taxis obsolet.

Das FA ist demnach bereits bei Verletzung von Aufbewahrungspflichten als auch bei der Verletzung von Aufzeichnungspflichten dem Grunde nach zur Schätzung nach § 162 AO berechtigt. Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung.