Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung in Wohnstiften können außergewöhnliche Belastungen darstellen
veröffentlicht am 02. April 2014BFH vom 14.11.2013 - VI R 20/12
Der 6. Senat des Bundesfinanzhofes (VI. BFH) hat bereits am 14.11.2013 entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenstift "zwangsläufig" im Sinne des § 33 EStG sind und daher auch insoweit außergewöhnliche Belastungen vorliegen.
Die behinderte und pflegebedürftige Klägerin war in einem Seniorenstift untergebracht gewesen. Die Leistungen des Stifts wurden pauschaliert in Rechnung gestellt, wobei neben dem Wohnen und der Verpflegung auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen und der altengerechten Grundbetreuung bei 24-stündiger Betreuung am Tag abgegolten waren. Hinzu traten Aufwendungen für die ambulante Pflege der Klägerin, die im Rahmen eines gesonderten Pflegevertrages abgegolten wurden. Das beklagte Finanzamt (FA) und die erste gerichtliche Instanz (Finanzgericht) haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterkunft nicht zugestanden.
Der BFH sieht dies grundsätzlich anders. Es handele sich um krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten, die im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten. Die Aufwendungen dürften nur nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen. In welcher Höhe die Unterbringungskosten im entschiedenen Einzelfall - und damit auch generell - abzugsfähig sein sollen, hat der BFH nicht entschieden. Insoweit hat er den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen.
Dieses wird zu klären haben, ob die Pauschalentgelte im Streitfall außerhalb des Üblichen und medizinisch Indizierten liegen.