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Aufwendungen für Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

veröffentlicht am 25. November 2015

BFH vom 03.09.2015 - VI R 13/15

Mit Urteil vom 03.09.2015 hat der 6. Senat des Bundesfinanzhofs (VI. BFH) entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Tieres haushaltsnahe Dienstleistung i.S.v. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) sein kann.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs mit weiteren Informationen zum Urteil

Die Kläger hatten urlaubsbedingte Tierbetreuungskosten i.H.v. € 302,90 für die Versorgung und Betreuung ihrer Hauskatze in der eigenen Wohnung getragen. Die beantragte Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienstleistung lehnte das Finanzamt (FA) unter Bezugnahme auf die Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. I 2014, 75) ab, wogegen sich die Klage der Steuerpflichtigen richtete.

Sowohl Finanzgericht als auch BFH traten der Verwaltungsauffassung entgegen. Wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe, sei die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren. Hierzu zähle auch die Verrichtung hauswirtschaftlicher Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes oder entsprechend Beschäftigter erledigt würden und regelmäßig anfielen.