Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale
veröffentlicht am 25. Juni 2014BFH vom 20.03.2014 - VI R 29/13
Der 6. Senat des Bundesfinanzhofes (VI. BFH) hat in einem Grundsatzurteil zur Frage der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale Stellung bezogen. Im Rahmen dessen hat er entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie etwa die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale (30 ct. pro Entfernungskilometer) abgegolten sei.
Der Kläger des Ausgangsfalles hatte im Jahre 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle irrtümlich die falsche Betriebsmittelsorte (hier: Benzin statt Diesel) getankt. Es entstanden Reparaturaufwendungen in Höhe von € 4.200. Diese machte der Kläger neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte die Abzugsfähigkeit.
Das zunächst mit der Sache befasste Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt; diese Entscheidung hob der BFH nun auf.
Er ist der Meinung, dass die Reparaturaufwendungen nicht neben der Entfernungspauschale abziehbar sei, da auch außergewöhnliche Kosten durch die Pauschale abgegolten seien. Dies folge aus dem Wortlaut der Regelung des § 9 Abs. 2 S. 1 EStG (Einkommensteuergesetz). Hier hieße es im Gesetzt "sämtliche Aufwendungen", was für die Auslegung des BFH spreche. Daneben spreche auch die Systematik und Teleologie (Sinn und Zweck) der Vorschrift für einen weiten Abgeltungsbereich. Insbesondere diene die Vorschrift der Vereinfachung des Steuerrechts, weshalb eine möglichst einfache Handhabung angestrebt worden sei.