Kein vertraglicher Zahlungsanspruch bei Schwarzarbeit
veröffentlicht am 06. April 2014BGH vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13
Der 7. Senat des Bundesgerichtshofes (VII. BGH) hat über die Frage entschieden, ob ein Unternehmer, der bewusst "Schwarzarbeit" erbringt, Anspruch auf die vertragliche Vergütung hat.
Im Ausgangsfall beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Neben den vereinbarten Werklohn sollte eine Barzahlung i.H.v. € 5.000,- treten, über die keine Rechnung ausgestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, die Beklagte hat nur zum Teil gezahlt.
Der BGH hat die abweisende Rechtsauffassung des vorbefassten Oberlandesgerichts bestätigt. Die Parteien des Rechtsstreits haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) verstoßen. Damit verstößt der gesamte Werkvertrag gegen ein gesetzliches Verbot und ist aus diesem Grunde heraus insgesamt nichtig. Daher besteht ein Werklohnanspruch nicht (vgl.: BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13).
Auch bestehen zugunsten der Klägerin keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche. Derartigen Ansprüchen steht im Einzelfall § 817 Satz 2 BGB entgegen, der auch hier eingreift. Dabei hat der BGH auch die Auffassung vertreten, dass der Anwendung des § 817 BGB nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe. Sinn und Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sei die effektive Bekämpfung der Schwarzarbeit. Dies gebiete eine restriktive Anwendung.
Insoweit hat der BGH von seiner früheren Auffassung Abstand genommen (vgl. BGH Urteil vom 31.05.1990, VII ZR 336/89).