Zeitreihenvergleich nur noch eingeschränkt zulässig

veröffentlicht am 22. Juli 2015

BFH vom 25.03.2015 - X R 20/13

Der 10. Senat des Bundesfinanzhofes (X. BFH) hat sich in einem Urteil aus dem März dieses Jahres mit der Zulässigkeit der durch die Finanzverwaltung gern angewandten Methode des "Zeitreihenvergleiches" beschäftigt.

Die Finanzverwaltung verwendet diese Form einer statistisch-mathematischen Verprobungsmethode insbesondere im Zusammenhang mit bargeldlastigen Geschäftsfeldern, wie z.B. der Gastronomie. Das Verfahren basiert auf der Annahme, dass der höchste in kleinen Zeiteinheiten ermittelte Rohgewinnaufschlagssatz (RGAS) in Wirklichkeit für das gesamte Jahr gilt.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs mit weiteren Informationen zum Urteil

Auf diese Weise kommen zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zustande. Das Verfahren begegnet - wie auch andere angewandte statistisch-mathematische Methoden - seit langem erheblicher Kritik.

Nunmehr hat der BFH den Zeitreihenvergleich nur noch unter Einschränkungen zugelassen. Unter anderem hat der BFH festgehalten, dass nur in dem Fall, dass die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststünde, die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleiches für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden könnten.