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Unangemessener Fahrzeugaufwand

veröffentlicht am 06. August 2014

BFH vom 29.04.2014 - VIII R 20/12

Der 8. Senat des Bundesfinanzhofes (VIII. BFH) hat zur Frage von unangemessen hohen Fahrzeugaufwendungen und den steuerlichen Folgen im Hinblick auf Abzugsverbote Stellung genommen.

Der als Tierarzt selbständig tätige Kläger unterhielt einen Sportwagen, den er dem Betriebsvermögen zugeordnet hatte. Die betriebliche Nutzung war gering. Die insgesamt 20 Fahrten in 3 Jahren hatte er mittels ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachgewiesen. Das beklagte Finanzamt (FA) war der Meinung, dass es sich um insgesamt unangemessene Aufwendungen handele. Es kürzte den abzugsfähigen Aufwand für betriebliche Fahrten auf pauschal 1 € für jeden gefahrenen Kilometer.

Das erstinstanzlich mit dem Streitfall befasste Finanzgericht (FG) setzte pauschal 2 € an.

Der BFH bestätigte im Revisionsverfahren die Auffassung des FG. Die maßgebenden Grenzen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG (Auffangnorm) für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch, soweit das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt wird. Ob Aufwendungen im Einzelnen unangemessen sind, bestimmt sich danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der zu erwartenden Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls auf sich genommen haben würde.

Auf Grundlage dieses Prüfungsmaßstabes hat der BFH die Entscheidung des FG für zutreffend erachtet und ist demgemäß ebenfalls von unangemessen hohen Aufwendungen ausgegangen.