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Steuerfreiheit von Trinkgeldern

veröffentlicht am 23. September 2015

BFH vom 18.06.2015 - VI R 37/14

Der 6. Senat des Bundesfinanzhofes (VI. BFH) hat bereits am 18.06.2015 zur Frage der Steuerbarkeit bestimmter freiwilliger Zahlungen im Zusammenhang mit Spielbanken Stellung bezogen.

Im Ausgangsfall war streitig, ob freiwillige Zahlungen, die durch Spielbankkunden an die Saalassistenten für das Servieren von Speisen und Getränken erfolgten, als steuerfreie Trinkgelder i.S.v. § 3 Nr. 51 EStG zu gelten hätten. Die Auszahlung erfolgte im Ausgangsfall durch den Arbeitgeber, der zwischenzeitlich als Treuhänder für die freiwilligen Zahlbeträge fungierte. Die Saalassistenten erhielten monatlich einen pauschalen Anteil des auf Sie aufgrund eines Punktesystems entfallenden Anteils vorab, der Rest wurde entsprechend im Nachhinein verteilt.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs mit weiteren Informationen zum Urteil

Das zuständige Finanzamt (FA) behandelte die Zahlbeträge nicht als steuerfreie Trinkgelder, sondern Arbeitslohn. Dem schloss sich auch das Finanzgericht (FG) an, wogegen sich die Revision wandte.

Der BFH entschied nun, dass es sich um steuerfreie Trinkgelder handele. Abstellend auf die Tatsache, dass es sich um freiwillige Zahlungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, knüpft er an die bisherige Rechtsprechung zur Frage des Vorliegens von Trinkgeldern an. Der vorliegende Tarifvertrag regele dabei lediglich die Verteilung und Auskehrung der Trinkgelder durch die Spielbank. Diese Einschaltung der Spielbank als Treuhänder entspreche einer "Poolung von Einnahmen" und stehe der Steuerfreiheit nicht entgegen.

Letztlich stellte der BFH auch heraus, dass die streitbefangene Sachlage von der des spieltechnischen Personals zu unterscheiden sei. Entgegen der dortigen Situation gelte für die Saalassistenten das gesetzliche Trinkgeldannahmeverbot nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin gerade nicht.