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Grundstücksanschaffungskosten bei Behinderung sind keine außergewöhnlichen Belastungen

veröffentlicht am 17. September 2014

BFH vom 17.07.2014 - VI R 42/13

Der 6. Senat des Bundesfinanzhofes (VI. BFH) hat am 17.07.2014 über die Frage entschieden, ob erhöhte Anschaffungskosten im Zusammenhang mit der behindertengerechten Erstellung eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) gelten.

Die Klägerin ist gehbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Nach fachkundiger Beratung errichtete sie mit Ihrem zusammenveranlagten Ehegatten ein behindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Dieser weist eine auf die behindertengerechte Bauweise zurückzuführende im Verhältnis zum "Normalbau" größere Grundfläche von mehr als 45 m² auf. Die hierauf entfallenden Mehrkosten machten die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das erstinstanzlich mit der Sache befasste Finanzgericht (FG) gab der Klage zunächst statt. Der im Revisionsverfahren zuständige BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Mehraufwendungen im Zusammenhang mit behindertengerechten Ausbauten seien zwar regelmäßig zwangsläufig. Allerdings sei dies losgelöst von den auf die Anschaffung des Grundstücks entfallenden Kosten zu betrachten. Anders, als die insoweit abzugsfähigen Kosten für den Einbau besonderer Sanitärbereiche etc. fehle den Mehranschaffungskosten die Zwangsläufigkeit und sei vielmehr Folge der frei gewählten Wohnungsgröße des Steuerpflichtigen.