Direkt zum Inhalt

Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte

veröffentlicht am 14. Oktober 2015

BFH vom 16.06.2015 - IX R 26/14

Der 9. Senat des Bundesfinanzhofes (IX. BFH) hat mit Urteil vom 16.06.2015, veröffentlicht am 14.10.2015 zur Frage Stellung genommen, inwieweit Bestechungsgelder, die zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung an den Arbeitgeber gezahlt werden, sonstige Einkünfte einerseits, Werbungskosten anderseits darstellen; darüber hinaus hat der BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Verlustausgleichsverbotes nach § 22 Nr. 2 Satz 3 und 4 EStG Stellung bezogen.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte über Scheinrechnungen seiner Ehefrau rund € 1.900.000 in den Jahren 2000 - 2005 für die Bevorzugung eines Auftragnehmers seines Arbeitgebers erhalten. Im Jahre 2006 einigte sich der Kläger im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber auf eine Schadenswiedergutmachung und verpflichtete sich zur Zahlung der erhaltenen Bestechungsgelder nebst weitergehender Leistungen. Die erhaltenen Bestechungsgelder wurden in den Veranlagungszeiträumen 2000 - 2005 als sonstige Einkünfte des Klägers erfasst; im Jahre 2006 beantragte der Kläger nachträglichen Werbungskostenabzug i.H.v. rund € 1.400.000. Unter Hinweis auf das gesetzliche Verlustausgleichsverbot nach § 22 Nr. 3 EStG lehnte das Finanzamt (FA) den Werbungskostenansatz zum Teil ab.

Der BFH wies die gegen das abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) geführte Revision des Klägers zurück.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs mit weiteren Informationen zum Urteil

Zunächst handele es sich bei den erhaltenen Bestechungsgelder um sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Das Zurückzahlen der Bestechungsgelder an den Arbeitgeber sei im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen. Eine Erfassung als Werbungskosten habe zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses zu erfolgen. Soweit der Kläger darüber hinausgehend die Berücksichtigung des Verzichts auf eine Abfindungszahlung und auf betriebliche Altersvorsorgeleistungen als Werbungskosten beantragt habe, habe das FG dies zutreffend verneint. Der Verzicht auf diese Beträge stehe zum Einen nicht in Verbindung mit dem Erhalt der Bestechungsgelder, sondern diene der Schadenswiedergutmachung. Des Weiteren waren diese Beträge dem Kläger noch nicht zugeflossen; eine Forderung ist aber nicht als Zufluss zu behandeln.

Letztlich stehe einer steuerlichen Berücksichtigung, soweit die Werbungskosten im Jahre 2006 die Einnahmen des Klägers aus § 22 Nr. 3 EStG überstiegen, das Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 Satz EStG entgegen. Weder lägen negative Einkünfte vor, weil der Kläger nicht die Bestechungsgelder an den ursprünglich Leistenden zurückgezahlt hätte, sondern vielmehr eine Schadensersatzleistung an den Arbeitgeber gezahlt habe; noch sei die Regelung des § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG verfassungswidrig. Nur der völlige Verlustverrechnungsausschluss nach § 22 Nr. 3 a.F. EStG sei der Kritik des BFH im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot begegnet. Die jetzige periodenübergreifende Berücksichtigungsmöglichkeit sei demgegenüber verfassungsgemäß.