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Auskunftsersuchen des Finanzamts gegenüber Dritten nur sehr eingeschränkt möglich

veröffentlicht am 09. Dezember 2015

BFH vom 29.07.2015 - X R 4/14

Mit Urteil vom 29.07.2015 hat der 10. Senat des Bundesfinanzhofs (X. BFH) darüber entschieden, wann sich Angehörige der Finanzverwaltung unmittelbar an andere Personen als den Steuerpflichtigen - also Dritte - im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens wenden dürfen.

Im Ausgangsfall hatte das Finanzamt (FA) ein Auskunftsersuchen an einen Dritten gerichtet, weil ein weiterer Dritter Zahlungen an den Steuerpflichtigen mitgeteilt hatte. Der Steuerpflichtige selbst war vorab nicht um Auskunft ersucht worden. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage des Steuerpflichtigen statt und erkannte einen Ermessensfehler der Finanzverwaltung, die die Vorschrift des § 93 Abs. 1 AO nicht beachtet hatte.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs mit weiteren Informationen zum Urteil

Die hiergegen gerichtete Revision des FA hatte keinen Erfolg. § 93 AO setze voraus, dass die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führe oder keinen Erfolg verspreche. Hiervon dürfe die Finanzverwaltung nur in atypischen Fällen abweichen. Ein solcher läge nur dann vor, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Steuerpflichtigen feststehe, dass er nicht mitwirken werde und so die Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung offenkundig sei. Im Streitfall fehlte es an dieser Voraussetzung.