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Abgrenzung zwischen Spring- und Reitpferden, Unionsrecht, Umsatzsteuer

veröffentlicht am 08. Januar 2014

BFH vom 24.10.2013 - V R 17/13

Der fünfte Senat (V.) des Bundesfinanzhofes (BFH) hat einem Unternehmer das Recht zugesprochen, sich im Rahmen des Vorsteuerabzuges auf übergeordnetes europäisches Unionsrecht zu berufen - selbst dann, wenn diese Regelungen zu einer höheren Steuer führen als nach nationalem Recht.

Inhaltlich geht es um die Abgrenzung zwischen Reit- und Schlachtpferden. Während es nach nationalem Umsatzsteuerrecht so ist, dass die Lieferung aller Arten von Pferden dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7%) unterliegen, gilt dies unionsrechtlich ausschließlich für Schlachtpferde. Für Springpferde gilt der Regelumsatzsteuersatz.

Im Streitfall hatte der Kläger ein Reitpferd zur Verwendung in seinem Gestüt erworben, wobei der Verkäufer den Regelumsatzsteuersatz hatte zur Anwendung kommen lassen. Das Finanzamt (FA) beanstandete den Vorsteuerabzug bei dem Kläger. Nur die gesetzlich geschuldete Steuer berechtige zum Vorsteuerabzug; dabei bestimme sich die Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer nach dem nationalen Recht.

Während das Finanzgericht die Auffassung des FA teilte, trat der BFH dem entgegen. Das Unionsrecht habe Anwendungsvorrang, wenn es für den Steuerpflichtigen günstiger sei. Dies gelte auch hier - selbst, wenn eine höhere Steuer entstehe. Aber die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges mit höherer Vorsteuer sei für den Unternehmer günstiger.