08. Januar 2014
Der achte Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat mit Urteil vom 05.11.2013 entschieden, dass Aufwendungen eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben/Werbungskosten darstellen.
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