Aktuelles
 


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■ AKTUELLES ■
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Offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann.

Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme der Entfernungspauschale auf den kürzesten Weg zwischen Wohn- und Arbeitsstätte beschränkt. Etwas anderes gilt, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird.

In den streitbefangenen Fällen war es einerseits so, dass das vorbefasste Finanzgericht (FG) die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen hatte, da die erforderliche Einsprarung von mindestens 20 Minuten nicht erreicht werde. Im anderen Fall hatte das vorbefasste FG der Klage teilweise stattgegebenund bei der Berechnung eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem Gericht verkehrsgünstiger erschien.

Der BFH hat daraufhin entschieden, dass eine Mindestersparnis von 20 Minuten nicht erforderlich sei. Alle Umstände des Einzelfalls sind zu würdigen; dazu zählen Streckenführung, Ampelschaltungen etc. Eine Straßenverbindung könne demnach auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn eine Ersparnis von weniger als 20 Minuten zu erwarten sei.

Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass lediglich solche Straßenverbindungen zu berücksichtigen seien, die auch tatsächlich genutzt würden. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen in Wirklichkeit nicht genutzte Verbindung bleibe bei der Berechnung der Entfernungspauschale außer Ansatz.

BFH vom 16.11.2011 - VI R 19/11; VI R 46/10 - veröffentlicht am 08.02.2012 - näheres hier

 

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 07.02.2012 ein Urteil des Landgerichts Augsburg aufgehoben und zurückverwiesen. Grund war eine nach Auffassung des BGH fehlerhafte Strafzumessung.

Der Angeklagte hatte insgesamt mehr als 1.130.000 € Steuern (Einkommensteuer und Lohnsteuer) hinterzogen und war in zwei Fällen wegen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall verurteilt worden. Der Angeklagte war zu eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei (2) Jahren verurteilt worden, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der BGH entschied nun, dass das Urteil des LG Augsburg zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft sei, weil im Rahmen der Strafzumessung nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden habe, dass nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessun eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht käme.

Diesbezüglich habe das LG nicht ausreichend begründet.

BGH vom 07.02.2012 - 1 StR 525/11 - veröffentlicht am 07.12.2012 - näheres hier

 

Vorsteuerberichtigung bei nachträglicher Berufung auf Steuerfreiheit aus unionsrechtlichen Gründen

Der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bereits am 15.09.2011 entschieden, dass die Vorsteuer zu berichtigen ist, wenn sich der Unternehmer nachträglich auf eine im nationalen Recht nicht vorgesehene Steuerbefreiung des Unionsrechts beruft.

Im Streitfall hatte der betroffene Unternehmer Geldspielautomaten unter Inanspruchnahme seiner Vorsteuerabzugsberechtigung angeschafft. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zwischenzeitliche entschieden, dass Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten etc. steuerfrei sind (Urteil vom 17.02.2005 - Rs.: C-453/02; C-462/02).

Der im Inland ansässige Spielhallenbetreiber berief sich auf diese Steuerfreiheit. Zu seinen Lasten ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass die bei Anschaffung der Spielautomaten wegen bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung in Verbindung mit der Erbringung steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungen nunmehr in Anwendung des § 15a UStG zu berichtigen sei.

Dem stimmte der BFG letztlich zu. Die durch § 15 a UStG geforderte Änderung der Verhältnisse liege darin, dass der Unternehmer beim Erwerb der Geldspielgeräte das Erbringen steuerpflichtiger Leistungen beabsichtigt habe, später indes steuerfreie Leistungen erbracht hat.

Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung in allen Fällen, in denen ein Unternehmer nachträglich Steuerbefreiungen des Unionsrechts in Anspruch nimmt.

BFH vom 15.09.2011 - V R 8/11 - veröffentlicht am 25.01.2012 - näheres hier

 

Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschule bis Vz. 2007 nicht abziehbar

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 19.10.2011 entschieden, dass geleistetes Schulgeld, das an eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule gezahlt wurde, bis zum Veranlagungszeitraum 2007 nicht als Sonderausgabe abziehbar ist.

Entschieden wurde ein Fall, in dem Eltern für den Privatschulbesuch ihres Abkömmlings Schulgeld gezahlt hatten. Nach der geltenden landesrechtlichen Regelung war die Schule angezeigt, jedoch nicht als Ergänzungsschule anerkannt. Betroffen war das Jahr 2004. Nach der bis 2007 geltenden Rechtslage waren derartige Schulgeldzahlungen nicht abziehbar.

Im Jahre 2008 wurde die Rechtslage aufgrund Urteil des EUGH geändert. Ab 2008 können demgemäß 30 % des Schulgeldes, höchstens € 5.000,-, als Sonderausgabe geltend gemacht werden, soweit die betroffene Schule zu einem von der zuständigen inländischen Behörde anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Auf den landesrechtlichen Status einer Privatschule kommt es nicht mehr an.

Nach einer Übergangsregelung gelten diese Grundsätze für die UE/EWR-Privatschulen in allen noch offenen Fällen, für die inländischen Privatschulen erst ab 2008.

Die Kläger im Streitfall waren der Meinung, dass die Übergangsregelung auch für den Besuch inländischer Privatschulen gelten müsse, weshalb der Sonderausgabenabzug auch schon vor 2008 zu gewähren sei.

Der BFH war der Meinung, dass in der vorübergehenden Schlechterstellung der inländischen Privatschulen kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt, da Vereinfachungsgründe für den eingeschlagenen Weg des Gesetzgebers sprächen, wonach die Einordnung von ausländischen Schulen nach jeweiligem Landesschulrecht der einzelnen Bundesländer der BRD nicht mehr erforderlich war.

BFH vom 19.10.2011 - X R 48/09 - veröffentlicht am 04.01.2012 - näheres hier

 

Ich wünsche Ihnen...

... ein hoffentlich frohes, gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2012!

 

 

■ RECHTSANWALT MICHAEL FRIEDRICH ■ Fachanwalt für Steuerrecht ■ | ■ info@friedrich-recht.de ■ 0431 - 32079940 ■